2.3 dargestellt, gestützt auf die Weisung grundsätzlich mathematisch korrekt berechnet hat. Er rügt aber, tatsächlich sei lediglich ein Mietwert von Fr. 2‘500.00 pro Monat realistisch, was einem Jahresmietwert von Fr. 30‘000.00 entsprechen würde. Er macht geltend, gemäss Art. 24 Abs. 2 StG sei explizit und unmissverständlich festgehalten, dass der Wert einer allfälligen Vermietung im konkreten Einzelfall zu ermitteln sei. Die Tabelle der Staatssteuerkommission mit den gestaffelten Bruttomietwerten gehe am Markt vorbei und stehe damit in klarem Widerspruch zum Auftrag des Gesetzgebers in Art. 24 Abs. 2 StG.