Die aktuelle Version dieser Weisung datiert vom 7. November 2014 und hat die vorher – auch im Zeitpunkt der angefochtenen Steuerveranlagung – geltende Weisung vom 19. Mai 2011 per sofort ersetzt, wobei die neue Version ausdrücklich auf alle noch pendenten Fälle, und damit auch auf den vorliegenden, Anwendung findet (Weisung Ziff. 6). In dieser Weisung wird die Praxis der Steuerverwaltung konkretisiert, wonach Grundlage für die Berechnung des Eigenmietwerts der amtliche Verkehrswert ist.