nachfolgend: StV) wird der Mietwert wie folgt konkretisiert: Als erzielbar gilt diejenige Miete, die für ein gleichwertiges Grundstück an gleicher Lage einer Drittperson bezahlt werden müsste (Abs. 1). Diese Definition deckt sich grundsätzlich mit der Umschreibung des Eigenmietwerts im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11): Entscheidend ist auch hier der Marktmietwert. 2.2.2 Art. 24 Abs. 3 StG beauftragt die Staatssteuerkommission ausdrücklich mit dem Erlass der für eine gleichmässige Bemessung des Eigenmietwertes selbstbewohnter Grundstücke nötigen Richtlinien. Diesem Auftrag ist die