Sachverhalt: Der Beschwerdeführer rügt, das ausserrhodische System der Eigenmietwertbestimmung, wie es in der Weisung der Staatssteuerkommission festgehalten ist, widerspreche Art. 24 Abs. 2 StG. Der Marktmietzins sei im konkreten Einzelfall zu ermitteln und nicht rein schematisch gestützt auf die Weisung der Staatssteuerkommission. Das Obergericht weist die Beschwerde ab.