B. Gerichtsentscheide 3645 mehr als die Hälfte des Unterhalts – und darauf kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Kinderabzugs gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a StG an – ihrer Tochter aufzukommen. Umgekehrt ist die Zumutbarkeit für die Tochter, mehr als die Hälfte ihres Unterhalts selber zu bestreiten, unter den gegebenen Umständen zu verneinen. Da die Beschwerdeführer somit in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung Unterhaltsleistungen an die Tochter bezahlt haben, sind die Voraussetzungen für den Kinderabzug grundsätzlich erfüllt. OGer, 11.03.2015