Die Beschwerdeführer verfügten im Jahr 2012 gemäss der angefochtenen Veranlagungsverfügung, bei welcher keine Kinderabzüge zugelassen wurden (VI-act. 2) über ein steuerbares Einkommen im Betrag von Fr. 189‘600.00 (satzbestimmend: Fr. 208‘000.00) und ein steuerbares Vermögen im Betrag von Fr. 1‘896‘000.00 (satzbestimmend: Fr. 2‘279‘000.00). Das Vermögen bestand rund zur Hälfte aus liquiden Wertschriften und Guthaben und zur anderen Hälfte im Wesentlichen aus Liegenschaften. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Einkommen (welches zur Hauptsache aus liquiden Renteneinkünften besteht, vgl. VI-act. 3)