auch Mittel, die ihm gerade für die Finanzierung der Ausbildung zugewendet worden sind, hat es in jedem Fall hierfür einzusetzen. Das übrige Vermögen hat das Kind dann anzuzehren, wenn es im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Eltern bedeutend ist (vgl. Urteil KGer GR, ZF 05 47 vom 21. November 2005, in: FamPra 3/2006, Nr. 106, S. 781 ff., m.w.H.; Cyril Hegnauer, Zivilgesetzbuch, Berner Kommentar, Bern 1997, N 95 zu Art. 277).