Kindsvermögens – eine zivilrechtliche Verpflichtung der Eltern zur Unterhaltsleistung zu bejahen ist. Dabei kommt es auf die Zumutbarkeit an. Zumutbarkeit bedeutet, dass die wirtschaftlich relevanten Rahmenbedingungen von Pflichtigen und Berechtigten einander gegenüberzustellen sind. Dazu gehören Einkommen und Vermögen aller Beteiligten (Peter Breitschmid, a.a.O., N 15 zu Art. 277). Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen sind dem Kind für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs gegenüber den Eltern anzurechnen; auch Mittel, die ihm gerade für die Finanzierung der Ausbildung zugewendet worden sind, hat es in jedem Fall hierfür einzusetzen.