Mit einem daraus resultierenden steuerbaren Gesamtvermögen von rund Fr. 1,3 Mio. sei die Tochter nicht auf die Unterstützung der Eltern angewiesen gewesen, weshalb die Voraussetzungen für den Kinderabzug nicht erfüllt seien. Bei einer genaueren Betrachtung ergeben sich folgende Zahlen zum Vermögen, über welches die Tochter in der Steuerperiode 2012 verfügte: - Wertschriftenkonti Fr. 253‘954.00 - Anteil Erbschaft (unverteilt) Fr. 449‘484.00 - Liegenschaften Fr. 681‘893.00 Weder die Liegenschaften noch die Anteile an der unverteilten Erbschaft