len. […] 2.3.3 Die Vorinstanz argumentiert, die Tochter der Beschwerdeführer habe in der Steuerperiode 2012 über ein erhebliches Vermögen zusammengesetzt aus Wertschriften im Betrag von Fr. 703‘438.00 und Anteilen an Liegenschaften im Betrag von Fr. 681‘893.00 verfügt. Mit einem daraus resultierenden steuerbaren Gesamtvermögen von rund Fr. 1,3 Mio. sei die Tochter nicht auf die Unterstützung der Eltern angewiesen gewesen, weshalb die Voraussetzungen für den Kinderabzug nicht erfüllt seien.