Die von der Vorinstanz im Einspracheentscheid angeführte Vermögensgrenze von Fr. 100‘000.00, ab welcher davon ausgegangen werden könne, dass das Kind nicht unterstützungsbedürftig sei, ist daher zum Vornherein kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob eine elterliche Unterstützungspflicht zu bejahen ist oder nicht. Vielmehr ist für diese Beurteilung die Zumutbarkeit für die Eltern zur Leistung von Unterhalt bzw. umgekehrt die Zumutbarkeit für das Kind, allenfalls für seinen Unterhalt selbst aufzukommen, in den Vordergrund zu stel-