sem Grund entfällt, bildet die Unterstützungsbedürftigkeit kein geeignetes abschliessendes Kriterium, um die Frage zu beantworten, ob trotz eines allenfalls beträchtlichen Kindsvermögens weiterhin von einer rechtlichen Unterstützungspflicht der Eltern auszugehen ist oder nicht. Die von der Vorinstanz im Einspracheentscheid angeführte Vermögensgrenze von Fr. 100‘000.00, ab welcher davon ausgegangen werden könne, dass das Kind nicht unterstützungsbedürftig sei, ist daher zum Vornherein kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob eine elterliche Unterstützungspflicht zu bejahen ist oder nicht.