Für eine abschliessende Beurteilung sind aber weitere Aspekte, insbesondere auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern selbst, mit zu berücksichtigen. Verfügen die Eltern selbst über ein überdurchschnittliches Einkommen, ist nämlich das volljährige Kind – im Gegensatz zum Fall, wo es bereits selber ein genügend hohes Erwerbseinkommen zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs erzielt – in der Regel nicht gehalten, auf die Substanz seines erst in zweiter Linie für den laufenden Unterhalt aufzuwendenden Vermögens zuzugreifen und steht den Eltern daher der Kinderabzug zu (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 31b zu § 34, m.w.