Entgegen der Meinung der Vorinstanz hängt aber die Unterhaltspflicht der Eltern nicht einzig davon ab, „wie weit die Tochter aus Einkommen oder anderen Mitteln selber für ihren Unterhalt aufkommen kann“ (vgl. Vernehmlassung, S. 3). Nach dem Grundsatz, dass Einkommen primär dem Unterhalt dient (Peter Breitschmid, a.a.O., N 31 zu Art. 276), können Eltern zwar namentlich aufgrund eines eigenen Erwerbseinkommens des Kindes ganz oder teilweise von ihrer Unterhaltspflicht befreit sein. Im vorliegenden Fall kann die Tochter jedoch gerade nicht auf ein eigenes Erwerbseinkommen (oder andere Mittel mit Unterhaltscharakter, vgl. dazu Peter Breitschmid, a.a.O, N 30 zu Art.