In solchen Fällen kann die mangelnde Unterstützungsbedürftigkeit, auf die sich die Vorinstanz beruft, tatsächlich dazu führen, dass der Kinderabzug verweigert wird (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, N 31b zu § 34; Peter Breitschmid, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. A., Basel 2014, N 31 zu Art. 276). Entgegen der Meinung der Vorinstanz hängt aber die Unterhaltspflicht der Eltern nicht einzig davon ab, „wie weit die Tochter aus Einkommen oder anderen Mitteln selber für ihren Unterhalt aufkommen kann“ (vgl. Vernehmlassung, S. 3).