B. Gerichtsentscheide 3644 Einspracheentscheid der Baukommission S. nicht. Dass andere Kantone ein weitergehendes Verbandsbeschwerderecht kennen, ist ebenfalls ohne Be- lang, denn die Kantone sind – abgesehen vom vorliegend unbestritten nicht tangierten Bereich einer Bundesaufgabe – im Bereich des Raumplanungs- rechts nicht dazu verpflichtet, ein kantonales Verbandsbeschwerderecht ein- zuräumen (vgl. Regina Meier, Das ideelle Verbandsbeschwerderecht, Diss. Zürich 2015, S. 207). Bezogen auf das strittige Baugesuch bleibt festzu- stellen, dass der kantonale Heimatschutz sich zwar vorgängig beim Erlass der kommunalen Ortsbildschutzzone, in der das Bauvorhaben liegt, sich hat oder hätte mit einem Rechtsmittel beteiligen können. Es ist ihm nun aber nach dem zur Auslegung von Art. 111 Abs. 2 BauG Gesagten verwehrt, sich gegen das strittige Baugesuch mit einer Einsprache oder einem Rekurs am Verfahren zu beteiligen. Damit steht fest, dass das DBU auf den Rekurs des kantonalen Heimatschutzes zu Recht nicht eingetreten ist. OGer, 17.12.2015 3644 Kinderabzug. Befindet sich ein volljähriges Kind in Ausbildung, sind die El- tern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB verpflichtet, bis zum ordentlichen Abschluss seiner Ausbildung für seinen Unterhalt aufzukommen, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. Zumutbarkeit von elterli- chen Unterhaltsleistungen an ein Kind, das aufgrund seines Vermögens für seinen Unterhalt selbst aufkommen könnte. Für die Beurteilung der Zumut- barkeit sind die liquiden Vermögensverhältnisse des Kindes einerseits und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Eltern andererseits im konkre- ten Fall gegeneinander abzuwägen. Sachverhalt: Die Beschwerdeführer rügen, dass ihnen die in der Steuererklärung gel- tend gemachten Kinder- und Ausbildungskostenabzüge nicht gewährt worden seien. Das Obergericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2.1.8 […] Der Sozialabzug für Kinder ist geknüpft an die zivilrechtliche Verpflichtung der Eltern, sofern zumutbar für ihre Kinder bis zu deren Mündig- keit oder bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung aufzukommen (Leuch/Schlup Guignard, in: Leuch/Kästli/Langenegger, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. A., Muri b. Bern 2014, N 17 zu Art. 40). Zusammengefasst kann der Kinderabzug nur von Steuerpflichtigen vorge- nommen werden, die ihre Unterhaltsleistungen aufgrund einer gesetzlichen 50 B. Gerichtsentscheide 3644 Unterhaltspflicht erbringen (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N 21 zu Art. 40, m.w.H.). Soweit das volljährige Kind trotz seiner Ausbildung nicht auf elterli- che Unterstützung angewiesen ist, etwa, weil es selber ein genügend grosses Erwerbseinkommen erzielt, besteht nach Eintritt der Volljährigkeit grundsätz- lich keine rechtliche oder sittliche Unterstützungspflicht mehr. In solchen Fäl- len kann die mangelnde Unterstützungsbedürftigkeit, auf die sich die Vor- instanz beruft, tatsächlich dazu führen, dass der Kinderabzug verweigert wird (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, N 31b zu § 34; Peter Breitschmid, Schweizerisches Zivil- gesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. A., Basel 2014, N 31 zu Art. 276). Entge- gen der Meinung der Vorinstanz hängt aber die Unterhaltspflicht der Eltern nicht einzig davon ab, „wie weit die Tochter aus Einkommen oder anderen Mitteln selber für ihren Unterhalt aufkommen kann“ (vgl. Vernehmlassung, S. 3). Nach dem Grundsatz, dass Einkommen primär dem Unterhalt dient (Pe- ter Breitschmid, a.a.O., N 31 zu Art. 276), können Eltern zwar namentlich auf- grund eines eigenen Erwerbseinkommens des Kindes ganz oder teilweise von ihrer Unterhaltspflicht befreit sein. Im vorliegenden Fall kann die Tochter je- doch gerade nicht auf ein eigenes Erwerbseinkommen (oder andere Mittel mit Unterhaltscharakter, vgl. dazu Peter Breitschmid, a.a.O, N 30 zu Art. 276) zu- rückgreifen, sondern müsste allenfalls ihr Vermögen anzehren, um ihren Un- terhalt selbst zu bestreiten. Die Frage ist daher nicht nur, ob es der Tochter rein hypothetisch gesehen möglich wäre, mit ihrem Vermögen den Unter- haltsbedarf abzudecken, sondern es ist konkret zu prüfen, ob den Eltern unter den gegebenen Umständen zugemutet werden kann, ihrer volljährigen Toch- ter bis zum Abschluss der Ausbildung Unterhalt zu leisten. In die Beurteilung dieser Zumutbarkeit ist zwar das Vermögen der Tochter durchaus miteinzu- beziehen. Für eine abschliessende Beurteilung sind aber weitere Aspekte, insbesondere auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern selbst, mit zu berücksichtigen. Verfügen die Eltern selbst über ein überdurch- schnittliches Einkommen, ist nämlich das volljährige Kind – im Gegensatz zum Fall, wo es bereits selber ein genügend hohes Erwerbseinkommen zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs erzielt – in der Regel nicht gehalten, auf die Substanz seines erst in zweiter Linie für den laufenden Unterhalt aufzu- wendenden Vermögens zuzugreifen und steht den Eltern daher der Kinderab- zug zu (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 31b zu § 34, m.w.H.). Die Zumutbarkeit ist somit sowohl aus dem Blickwinkel der Eltern als auch des Kindes in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, wobei die wirtschaftlich rele- vanten Rahmenbedingungen von Eltern und Kind einander gegenüberzustel- len sind. Erst gestützt auf diese Gesamtwürdigung der Umstände ist zu ent- scheiden, ob eine elterliche Unterhaltspflicht trotz vorhandenem Kindsvermö- gen zu bejahen ist oder nicht. Erzielt das Kind – wie dies vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist – jedenfalls kein wesentliches Erwerbsein- kommen, das dazu führt, dass die elterliche Unterhaltspflicht bereits aus die- 51 B. Gerichtsentscheide 3644 sem Grund entfällt, bildet die Unterstützungsbedürftigkeit kein geeignetes ab- schliessendes Kriterium, um die Frage zu beantworten, ob trotz eines allen- falls beträchtlichen Kindsvermögens weiterhin von einer rechtlichen Unterstüt- zungspflicht der Eltern auszugehen ist oder nicht. Die von der Vorinstanz im Einspracheentscheid angeführte Vermögensgrenze von Fr. 100‘000.00, ab welcher davon ausgegangen werden könne, dass das Kind nicht unterstüt- zungsbedürftig sei, ist daher zum Vornherein kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob eine elterliche Unterstützungspflicht zu bejahen ist oder nicht. Vielmehr ist für diese Beurteilung die Zumutbarkeit für die Eltern zur Leistung von Unterhalt bzw. umgekehrt die Zumutbarkeit für das Kind, al- lenfalls für seinen Unterhalt selbst aufzukommen, in den Vordergrund zu stel- len. […] 2.3.3 Die Vorinstanz argumentiert, die Tochter der Beschwerdeführer ha- be in der Steuerperiode 2012 über ein erhebliches Vermögen zusammenge- setzt aus Wertschriften im Betrag von Fr. 703‘438.00 und Anteilen an Liegen- schaften im Betrag von Fr. 681‘893.00 verfügt. Mit einem daraus resultieren- den steuerbaren Gesamtvermögen von rund Fr. 1,3 Mio. sei die Tochter nicht auf die Unterstützung der Eltern angewiesen gewesen, weshalb die Voraus- setzungen für den Kinderabzug nicht erfüllt seien. Bei einer genaueren Betrachtung ergeben sich folgende Zahlen zum Ver- mögen, über welches die Tochter in der Steuerperiode 2012 verfügte: - Wertschriftenkonti Fr. 253‘954.00 - Anteil Erbschaft (unverteilt) Fr. 449‘484.00 - Liegenschaften Fr. 681‘893.00 Weder die Liegenschaften noch die Anteile an der unverteilten Erbschaft sind – jedenfalls im hier massgebenden Zeitraum der Steuerperiode 2012 – liquide. Nicht liquide Vermögensteile können zum Vornherein nicht zur Deckung des eigenen Unterhalts herangezogen werden. Die Tochter könnte aber immerhin auch ungeachtet der nicht liquiden Vermögensanteile auf ein Vermögen im Betrag von Fr. 253‘954.00 zurückgreifen, um ihren Unterhalt zu bestreiten. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie da- mit ihren Unterhalt im Steuerjahr 2012 hätte bestreiten können (vgl. aktuelle Richtlinie der Budgetberatung Schweiz; danach liegen die monatlichen Kosten für Studierende, die auswärts wohnen, durchschnittlich zwischen Fr. 1‘700.00 bis Fr. 2‘670.00. Selbst wenn vom höheren Betrag ausgegangen wird, ergibt dies durchschnittliche Kosten von rund Fr. 32‘000.00 jährlich, d.h. die Tochter hätte mit ihrem Vermögen ohne weiteres ihren Unterhaltsbedarf abdecken können). Insoweit trifft die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Tochter sei nicht auf die Unterstützung des Vaters angewiesen gewesen, zu. 2.3.4 Dies ist aber nicht alleine dafür entscheidend, ob aus rechtlicher Sicht trotzdem weiterhin eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber der Toch- ter zu bejahen ist. Entscheidend ist letztlich, ob – trotz des vorhandenen 52 B. Gerichtsentscheide 3644 Kindsvermögens – eine zivilrechtliche Verpflichtung der Eltern zur Unterhalts- leistung zu bejahen ist. Dabei kommt es auf die Zumutbarkeit an. Zumutbar- keit bedeutet, dass die wirtschaftlich relevanten Rahmenbedingungen von Pflichtigen und Berechtigten einander gegenüberzustellen sind. Dazu gehören Einkommen und Vermögen aller Beteiligten (Peter Breitschmid, a.a.O., N 15 zu Art. 277). Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen sind dem Kind für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs gegenüber den Eltern anzu- rechnen; auch Mittel, die ihm gerade für die Finanzierung der Ausbildung zu- gewendet worden sind, hat es in jedem Fall hierfür einzusetzen. Das übrige Vermögen hat das Kind dann anzuzehren, wenn es im Verhältnis zur Leis- tungsfähigkeit der Eltern bedeutend ist (vgl. Urteil KGer GR, ZF 05 47 vom 21. November 2005, in: FamPra 3/2006, Nr. 106, S. 781 ff., m.w.H.; Cyril Hegnauer, Zivilgesetzbuch, Berner Kommentar, Bern 1997, N 95 zu Art. 277). Das Vorhandensein von Kindesvermögen bedeutet somit nicht notwendig, dass das Kind daraus seinen Unterhalt selbst leisten muss und es bedeutet vor allem nicht, dass das Kind dieses Vermögen vollständig für seinen Unter- halt einzusetzen hat (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kan- tons BS, Nr. 2010-158 vom 19. Januar 2012, in: BstPra 3/2014, S. 143 ff., m.w.H.). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes sind nicht nach einem absoluten Massstab zu beurteilen, sondern sind in Beziehung zur wirtschaftli- chen Leistungskraft der Eltern zu setzen (Hausheer/Spycher [Hrsg.], Hand- buch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz. 06.108). 2.3.5 Die Beschwerdeführer verfügten im Jahr 2012 gemäss der ange- fochtenen Veranlagungsverfügung, bei welcher keine Kinderabzüge zugelas- sen wurden (VI-act. 2) über ein steuerbares Einkommen im Betrag von Fr. 189‘600.00 (satzbestimmend: Fr. 208‘000.00) und ein steuerbares Vermö- gen im Betrag von Fr. 1‘896‘000.00 (satzbestimmend: Fr. 2‘279‘000.00). Das Vermögen bestand rund zur Hälfte aus liquiden Wertschriften und Guthaben und zur anderen Hälfte im Wesentlichen aus Liegenschaften. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Einkommen (welches zur Hauptsache aus liquiden Renteneinkünften besteht, vgl. VI-act. 3) ohne weite- res (d.h. insbesondere ohne notwendige Vermögensanzehrung) dazu in der Lage waren, für den Unterhalt ihrer Tochter aufzukommen. Das liquide Ver- mögen der Tochter ist zudem im Vergleich zum liquiden Wertschriften- und Guthabenvermögen der Eltern im Betrag deutlich geringer. Stellt man die fi- nanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer denjenigen der Tochter gegen- über, so erscheint eine Unterhaltspflicht der Beschwerdeführer gegenüber der Tochter zumutbar. Auch wenn die Tochter mit ihrem eigenen Vermögen ganz klar nicht als bedürftig gelten kann und aus diesem Grund nicht zwingend auf die Unterstützung der Eltern angewiesen gewesen wäre, so führt eine Abwä- gung der elterlichen finanziellen Situation und der finanziellen Situation der Tochter in einer Gesamtwürdigung der Umstände zum Schluss, dass den El- tern zugemutet werden kann, im vorliegend in Frage stehenden Zeitraum für 53 B. Gerichtsentscheide 3645 mehr als die Hälfte des Unterhalts – und darauf kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Kinderabzugs gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a StG an – ihrer Tochter aufzukommen. Umgekehrt ist die Zumutbarkeit für die Tochter, mehr als die Hälfte ihres Unterhalts selber zu bestreiten, unter den gegebenen Um- ständen zu verneinen. Da die Beschwerdeführer somit in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung Unterhaltsleistungen an die Tochter bezahlt haben, sind die Voraussetzungen für den Kinderabzug grundsätzlich erfüllt. OGer, 11.03.2015 Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde am 19. April 2016 abgewiesen (Urteil BGer 2C_492/2015). 3645 Ermittlung Eigenmietwert. Grundlagen zur Festlegung des Eigenmietwerts. Vorgehen bei Mangel an Vergleichsmietzinsen. Zulässiges System der Ei- genmietwertbestimmung gestützt auf die Weisung der Staatssteuerkommissi- on. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer rügt, das ausserrhodische System der Eigenmiet- wertbestimmung, wie es in der Weisung der Staatssteuerkommission festge- halten ist, widerspreche Art. 24 Abs. 2 StG. Der Marktmietzins sei im konkre- ten Einzelfall zu ermitteln und nicht rein schematisch gestützt auf die Weisung der Staatssteuerkommission. Das Obergericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.2.1 Als Eigenmietwert gilt gemäss kantonalem Steuergesetz (StG) der Betrag, den die steuerpflichtige Person bei der Vermietung ihres Grundstücks als Miete erzielen könnte. Er ist auch dann voll steuerbar, wenn das Grund- stück zu einem tieferen Miet- oder Pachtzins einer nahestehenden Person überlassen wird (Art. 24 Abs. 2 StG). In Art. 11 der Verordnung zum Steuer- gesetz (bGS 621.111; nachfolgend: StV) wird der Mietwert wie folgt konkreti- siert: Als erzielbar gilt diejenige Miete, die für ein gleichwertiges Grundstück an gleicher Lage einer Drittperson bezahlt werden müsste (Abs. 1). Diese De- finition deckt sich grundsätzlich mit der Umschreibung des Eigenmietwerts im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11): Entschei- dend ist auch hier der Marktmietwert. 2.2.2 Art. 24 Abs. 3 StG beauftragt die Staatssteuerkommission ausdrück- lich mit dem Erlass der für eine gleichmässige Bemessung des Eigenmietwer- tes selbstbewohnter Grundstücke nötigen Richtlinien. Diesem Auftrag ist die 54