Im ausserrhodischen Recht sind die ideellen Vereinigungen, die sich mit Anliegen des Natur- und Heimatschutzes befassen, schon seit dem Inkrafttreten des Art. 91 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; heute: BauG) am 1.1.1986 zu Einsprache und Rekurs ermächtigt. Diese Vorgängerbestimmung wurde 2004 mit nur unwesentlich geändertem Wortlaut in den Art. 111 Abs. 2 BauG überführt.