Sachverhalt: Gegen ein Bauvorhaben auf einer Parzelle, welche in der Wohn- und Gewerbezone liegt, aber von einer kommunalen Ortsbildschutzzone überlagert wird und in Sichtweite zu einer Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung liegt, liess der Heimatschutz Appenzell Ausserrhoden Einsprache erheben. Die Baubewilligungskommission bejahte die Einsprachelegitimation des Hei- 43 B. Gerichtsentscheide 3643