B. Gerichtsentscheide 3643 (Christoph Auer, a.a.O., N 12 zu Art. 12). Zudem werden nicht geltend ge- machte Mängel vom Obergericht von sich aus korrigiert, wenn sie eindeutig sind oder wenn erhebliche öffentliche oder auch private Interessen betroffen sind (analog zur Praxis anderer Verwaltungsgerichte, vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 656, Andreas Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu § 50). Es ist deshalb festzustellen, dass Art. 59 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 VRPG kein eigentliches Rügeprinzip statuiert (vgl. Andreas Donatsch, a.a.O., N 9 f. zu § 50). Als Rügen gelten die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die vor- instanzliche Beurteilung. Diese können sich auf die Vereinbarkeit der Beurtei- lung mit den einschlägigen Vorschriften oder auf die vorinstanzlichen Sach- verhaltsfeststellungen beziehen (vgl. Art. 56 Abs. 1 VRPG). […] 4.3 Wie oben dargelegt, überprüft das Gericht den angefochtenen Ent- scheid der Vorinstanz in der Regel nur im Rahmen der vorgebrachten Rügen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall einer Zuschlagsverfügung, dass der Be- schwerdeführer bei den einzelnen von der Vorinstanz vorgenommenen Be- wertungen darzulegen hätte, aus welchen Gründen sie eine höhere und wel- che Punktzahl sie als korrekt erachtet. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus jede Position darauf hin zu überprüfen, ob allenfalls eine höhere Be- wertung möglich gewesen wäre. Nachfolgend ist daher zu prüfen, welche Po- sitionen der Bewertungsbogen der Beschwerdeführer substantiiert gerügt hat, ob solche Rügen gerechtfertigt sind und welche Folgen für die Bewertung sich daraus ergeben. OGP, 06.01.2015 3643 Verfahren. Legitimation der ideellen Vereinigungen für Natur- und Heimat- schutz zu Einsprache und Rekurs nach Art. 111 Abs. 2 BauG. Soweit es nicht um als Bundesaufgabe geltende Bereiche geht (wie Bauen ausserhalb der Bauzonen, Ortsbildschutz von nationaler Bedeutung, Baubewilligungen für Zweitwohnungen) ist in Baubewilligungsverfahren die Legitimation dieser Ver- einigungen auf Eingaben nach Art. 111 Abs. 3 BauG beschränkt. Sachverhalt: Gegen ein Bauvorhaben auf einer Parzelle, welche in der Wohn- und Ge- werbezone liegt, aber von einer kommunalen Ortsbildschutzzone überlagert wird und in Sichtweite zu einer Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung liegt, liess der Heimatschutz Appenzell Ausserrhoden Einsprache erheben. Die Baubewilligungskommission bejahte die Einsprachelegitimation des Hei- 43 B. Gerichtsentscheide 3643 matschutzes, wies aber seine Einsprache ab und bewilligte das Bauvorhaben. Auf den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs des Heimatschutzes trat das Departement Bau und Umwelt (DBU) nicht ein. Vor Obergericht beantragt der Heimatschutz, dieser Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung an das DBU zurückzuweisen. Das Obergericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Vo- raussetzungen ergibt, dass nach Art. 54 Abs. 1 VRPG (in der Fassung ge- mäss Art. 100 Abs. 1 Justizgesetz; bGS 145.31; nachfolgend: JG) i.V.m. Art. 110 lit. b und d BauG das Obergericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des DBU zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der beschwerdeführende Heimatschutz Appenzell Ausserrhoden ist als Adressat des angefochtenen Rekursentschei- des, mit dem das DBU auf seinen Rekurs nicht eingetreten ist, formell be- schwert. Bezogen auf dieses Anfechtungsobjekt (Nichteintretensentscheid) ist der Beschwerdeführer durch das Verneinen seiner Einsprache- und Re- kurslegitimation auch in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt; insofern ist seine Beschwerdeberechtigung zu bejahen. Auf seine Beschwerde ist ein- zutreten, soweit damit die Aufhebung dieses Nichteintretensentscheides be- antragt wird. Ob der beantragten Rückweisung an das DBU zur materiellen Behandlung gefolgt werden kann, ist Gegenstand der nachfolgenden Prüfung. 2. Das DBU hat die Einsprache- und Rekurslegitimation des Heimatschut- zes noch hauptsächlich deshalb verneint, weil es beim strittigen Baugesuch um ein Bauvorhaben innerhalb der Bauzone und in einer kommunalen Orts- bildschutzzone geht, und es hat insofern eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV verneint. Dass deshalb jedenfalls dem Schweizer Heimatschutz die Einsprache- und Beschwerdelegitimation abgeht, wird vom beschwerdefüh- renden kantonalen Heimatschutz nun ausdrücklich anerkannt. Darauf braucht im Folgenden nicht weiter eingetreten zu werden. Hingegen beharrt der kan- tonale Heimatschutz darauf, dass ihm die Einsprache- und Rekurslegitimation gestützt auf Art. 111 Abs. 2 des kantonalen BauG zustehe. 2.1 (Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann offen bleiben) 2.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständ- lichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Be- stimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsge- 44 B. Gerichtsentscheide 3643 schichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusam- menhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 140 II 129 E. 3.2). 2.3 Während Art. 111 Abs. 1 BauG analog zu Art. 32 Abs. 1 VRPG die In- dividualbeschwerde und Art. 32 Abs. 2 VRPG die Gemeindebeschwerde re- gelt (vgl. AR GVP 18/2006, Nr. 2259), ermächtigt Art. 111 Abs. 2 BauG als lex specialis die ideellen Verbände im Kanton zur Rechtsmittelerhebung wie folgt: Zu Einsprachen und Rekursen gegen Schutzzonenpläne und Schutzverord- nungen nach Art. 79 ff. und Zonenpläne nach Art. 14 oder 18 BauG sind auch ideelle Vereinigungen im Kanton legitimiert, die sich nach den Statuten mit den Aufgaben des Natur- und Heimatschutzes befassen und mindestens fünf Jahre vor Einreichung des Rechtsmittels gegründet wurden. [Abs. 3 dieser Bestimmung sieht ferner vor, dass zu Eingaben mit blosser Bedeutung von kritischen Hinweisen oder Verbesserungsvorschlägen jede Person befugt ist.] Im ausserrhodischen Recht sind die ideellen Vereinigungen, die sich mit Anliegen des Natur- und Heimatschutzes befassen, schon seit dem Inkrafttre- ten des Art. 91 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; heute: BauG) am 1.1.1986 zu Einspra- che und Rekurs ermächtigt. Diese Vorgängerbestimmung wurde 2004 mit nur unwesentlich geändertem Wortlaut in den Art. 111 Abs. 2 BauG überführt. Während die Legitimation der ideellen Vereinigungen im Kanton ursprünglich "gegen Schutzzonenpläne und Zonenpläne" gegeben war, ist sie seit dem 1.1.2004 gegen Schutzzonenpläne und Schutzverordnungen nach Art. 79 ff. sowie gegen Zonenpläne nach Art. 14 und 18 BauG gegeben. 2.4 Das DBU verneinte die Legitimation des Heimatschutzes in enger An- lehnung an diesen Wortlaut und hielt dafür, im vorliegenden Fall seien dessen Einsprache und Rekurs gegen ein Bauvorhaben und nicht gegen einen Plan- erlass oder eine Schutzverordnung i.S.v. Art. 111 Abs. 2 BauG gerichtet. Der Heimatschutz hält dem entgegen, durch den bei den Schutzzonenplä- nen und Schutzverordnungen eingefügten Verweis auf Art. 79 ff. BauG habe der Gesetzgeber klargestellt, dass bei der Rechtsmittelberechtigung der ge- samte 6. Abschnitt "Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz" des Baugesetzes mitgemeint sei. Daher sei die Legitimation nicht nur gegen den Erlass von Plänen, sondern gegen sämtliche Massnahmen, welche zur Umsetzung dieses 6. Abschnitts zur Verfügung stünden, gegeben. Zu diesen Massnahmen gehörten nach Art. 80 Abs. 4 lit. e BauG auch Einzelverfügun- gen. Damit seien auch Bauprojekte sowie Bau- und Einspracheentscheide, welche als Einzelverfügungen gelten würden, vom Legitimationsumfang er- fasst. Dasselbe ergebe sich aus den Eigentumsbeschränkungen in Art. 81 BauG, welche insbesondere Bauverbote, Abbruchverbote und Baubeschrän- kungen sowie Leistungspflichten zur Nutzung, Bewirtschaftung, Zutritt und Unterhalt vorsähen. Dies belege, dass die Legitimation nicht nur beim Planer- lass, sondern auch im Zusammenhang mit Einzelverfügungen bestehe, soweit ein Bezug zu schutzwürdigen Gegenständen nach Art. 79 BauG bestehe. Mit 45 B. Gerichtsentscheide 3643 dem Verweis auf die Art. 79 ff. BauG werde Sinn und Zweck des ideellen Ver- bandsbeschwerderechts festgelegt; der bestehe darin, dass sich die bezeich- neten Vereinigungen für den Erhalt, die Förderung und die Aufwertung der schutzwürdigen Gegenstände einsetzen und in diesem Zusammenhang die diesbezüglichen öffentlichen Interessen wahrnehmen würden. Weil im konkre- ten Fall ein Bauvorhaben in einer kommunalen Ortsbildschutzzone betroffen sei, sei die Legitimation des Heimatschutzes auch in diesem Baubewilli- gungsverfahren gegeben; andernfalls könne er seine Aufgabe gar nicht erfül- len. Dasselbe ergebe sich auch aus Art. 79 Abs. 2 BauG. Die kommunalen Baubewilligungsbehörden seien denn auch (wie im strittigen Verfahren auch) in ihrer langjährigen, schon zum praktisch gleichlautenden Art. 91 Abs. 2 EG zum RPG begründeten Praxis jeweils auf die Einsprachen des Heimatschut- zes eingetreten und hätten dessen Anliegen materiell beurteilt, sobald Schutzzonenpläne oder Schutzverordnungen tangiert gewesen seien. Es ha- be einhellig die Auffassung bestanden, dass unter dieser Voraussetzung der Heimatschutz auch in Baubewilligungsverfahren zur Einsprache berechtigt sei. 2.5 Das DBU hält dem geltend gemachten Verweis auf den gesamten 6. Abschnitt nebst dem auf Schutzzonenpläne, Schutzverordnungen und Zo- nenpläne als Anfechtungsobjekte beschränkten Wortlaut in Art. 111 Abs. 2 BauG im Wesentlichen entgegen, unter Einzelverfügungen seien i.S.v. Art. 80 Abs. 2 (lit. d) und Abs. 4 (lit. e) BauG nur Anordnungen im Sinne einer Schutzmassnahme zu verstehen, nicht jedoch der angefochtene Bauent- scheid, welcher sich auf den Umbau einer Schreinerei und den Einbau von Wohnungen beziehe. Da es sich bei einem Baugesuch ohnehin nicht um eine Verfügung handle, sei die Einspracheberechtigung auch deshalb zu vernei- nen. Dass eine kommunale Praxis die Einspracheberechtigung des Heimat- schutzes bezüglich Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen bejaht haben soll, habe in der Praxis der kantonalen Rechtsmittelbehörden keine Bestätigung erfahren. Nach Kenntnis des DBU habe sich der Heimatschutz jeweils nur des Instruments des "kritischen Hinweises" (nach Art. 111 Abs. 3 BauG) und nicht der formellen Einsprache bedient. Daher könne man nicht von einer abwei- chenden kommunalen Praxis sprechen. 2.6 Aus dem Wortlaut von Art. 111 Abs. 2 BauG ergibt sich relativ klar, dass der kantonale Gesetzgeber den ideellen Verbänden nur Schutzzonen- pläne, Schutzverordnungen und Zonenpläne als Anfechtungsgegenstände vorbehalten hat. Gegenüber der früheren Regelung in Art. 91 Abs. 2 EG zum RPG wurde der Kreis der Anfechtungsobjekte lediglich, aber immerhin, um die Schutzverordnungen erweitert. Den Materialien zu Art. 111 Abs. 2 BauG lässt sich dazu nichts entnehmen, ausser der Feststellung, diese Bestimmung ent- spreche dem bisherigen Art. 91 EG zum RPG (Bericht und Antrag an den Kantonsrat zur 1. Lesung vom 16. Juli 2002, Beilage 2.2: Erläuternder Bericht des Regierungsrates, S. 49). Im Kantonsrat passierte die heutige Fassung 46 B. Gerichtsentscheide 3643 des Abs. 2 sowohl die erste (vgl. Abl. 2002, Nr. 45, S. 986) als auch die zwei- te Lesung unverändert (vgl. Abl. 2003, Nr. 20, S. 520). In der Volksdiskussion wurde zwar eine generelle Streichung des Verbandsbeschwerderechts in Abs. 2 beantragt, aber dieser Antrag wurde in der Folge durchwegs abgewie- sen (vgl. Auswertung der Volksdiskussion, in: Bericht des Regierungsrates zur 2. Lesung vom 25. März 2003, Beilage 10.1.3, S. 2, sowie Bericht und Anträ- ge der vorberatenden parlamentarischen Kommission vom 14. April 2003 zu- handen der 2. Lesung Kantonsrat, Beilage 10.2, S. 7). Daraus erhellt, dass – abgesehen von der Erweiterung um die Schutzverordnungen – der kantonale Gesetzgeber mit der heute geltenden Fassung von Art. 111 Abs. 2 BauG ge- genüber dem bisherigen Recht (Art. 91 Abs. 2 EG zum RPG) keine substanti- elle Erweiterung des Verbandsbeschwerderechts vorgesehen hat. Von Inte- resse ist daher, von welchen Überlegungen sich der kantonale Gesetzgeber seinerzeit beim Erlass des Art. 91 Abs. 2 EG zum RPG leiten liess. Im Bericht und Antrag an den Kantonsrat vom 18. September 1984 hiess es dazu (S. 19) folgendes: Art. 91 Abs. 2 "legitimiert die ideellen Vereinigungen zu Rekursen bzw. Einsprachen gegen (kantonale) Schutzzonenpläne und (kommunale) Zonenpläne. Dadurch wird die Interessenlage der Natur- und Heimatschutz- organisationen an den planerischen Erlassen berücksichtigt, die entsprechen- de Aspekte beinhalten können. In allen übrigen Verfahren nach diesem Ge- setz sind die erwähnten Vereinigungen wie bisher nicht zur Einsprache be- rechtigt." In der Folge wurde im Kantonsrat eine Ausdehnung der Einsprache- und Rekurslegitimation der ideellen Vereinigungen auf Sondernutzungspläne beantragt (vgl. Auswertung 1. Lesung Kantonsrat und Volksdiskussion, Anträ- ge des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 15. Januar 1985, S. 36). In der Volksdiskussion wurde weitergehend beantragt, es sei den ideellen Verei- nigungen eine uneingeschränkte Einsprache- und Rekurslegitimation, oder eventualiter eine solche gegen Bauten und Anlagen in Schutzzonen einzu- räumen (a.a.O., S. 37). Der Regierungsrat beantragte indessen durchwegs Ablehnung dieser Begehren (a.a.O., S. 37-39). Zur Begründung führte der Regierungsrat im Wesentlichen aus, eine Ausdehnung wäre Ausdruck eines Misstrauens gegenüber den gewählten Behörden und die Anliegen der Verei- nigungen bekämen dadurch ein Übergewicht. Zudem würden die kommuna- len und kantonalen Behörden jeweils von sich aus die Zusammenarbeit mit den Organen des Natur- und Heimatschutzes suchen. Ohne umfassende Ein- sprachelegitimation würden die ideellen Organisationen auch von den Bau- herren als Partner und nicht als (potentielle) Gegner betrachtet. Dass die Be- hörden die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes ernst nähmen, ergebe sich daraus, dass sie weiterhin Eingaben mit der blossen Bedeutung von kriti- schen Hinweisen erheben könnten [so schon Art. 122 EG zum ZGB, ebenso Art. 91 Abs. 3 EG zum RPG und heute Art. 111 Abs. 3 BauG]. Dass den ideel- len Vereinigungen neben der Einsprache- und Rekurslegitimation gegen Schutz- und Zonenpläne eventualiter auch eine solche gegen Bauten und An- 47 B. Gerichtsentscheide 3643 lagen in Schutzzonen zugestanden werden sollte, lehnte der Regierungsrat damals im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Durch die Unter- schutzstellung in den Schutz- und Zonenplänen bezeugten die Behörden, dass ihnen am Schutz der betreffenden Gebiete vor schädlichen oder stören- den Eingriffen viel gelegen sei. Es dürfe ihnen in der Folge auch das Vertrau- en geschenkt werden, dass sie die Schutzziele durch die nachfolgenden Ver- fügungen wie Baubewilligungen nicht torpedieren. Die Legitimation der ideel- len Vereinigungen beim Erlass der Schutzzonenpläne stelle sicher, dass deren Anliegen bei (diesen) Grundsatzentscheiden berücksichtigt werden. Der Vollzug im Einzelnen sei dann aber den zuständigen Behörden anzuvertrau- en. Die beantragte Ausdehnung der Einsprachelegitimation auf Bauvorhaben in Schutzzonen könne dazu führen, dass die Ausscheidung solcher Zonen dann umso zurückhaltender erfolge (a.a.O., S. 39). In der Folge blieb es 1985 durchwegs bei der in Art. 91 Abs. 2 EG zum RPG auf Schutzzonenpläne und Zonenpläne eingeschränkten Fassung der Einsprache- und Rekurslegitimati- on der ideellen Vereinigungen. Abgesehen von der unbestritten im Wortlaut zum Ausdruck gebrachten Ausdehnung der Legitimation auf Schutzverord- nungen, ist davon auszugehen, der Gesetzgeber habe es dann im Jahre 2004 nach den auf nichts anderes hindeutenden Materialien zu Art. 111 Abs. 2 BauG bei einer Verbandsbeschwerde belassen wollen, welche auf die wörtlich genannten (drei) Anfechtungsobjekte beschränkt bleibt: Zonenpläne, Schutz- zonenpläne und neu Schutzverordnungen. Eine kantonalgesetzliche Grundla- ge für eine weitere Anfechtungsobjekte umfassende Verbandsbeschwerde wurde somit weder 1985 (Art. 91 EG zum RPG) noch im Jahre 2004 mit Art. 111 Abs. 2 BauG erlassen. Mit anderen Worten, die ideellen Verbände sind somit wie schon seit 1986 unverändert nicht dazu ermächtigt, gegen Ab- bruch- oder Baugesuche Einsprache oder Rekurs zu erheben – auch nicht wenn diese Vorhaben in kommunalen Schutzzonen oder Schutzverordnungen bezeichnete Schutzgegenstände tangieren oder betreffen. Das heisst, der Vollzug der mit Schutzzonen, Schutzverordnungen oder Zonenplänen erlas- senen Schutzvorschriften und Auflagen bleibt weiterhin den zuständigen Baubewilligungsbehörden vorbehalten. Die ideellen Vereinigungen können sich in diesen Verfahren zwar weiterhin mit dem Rechtsbehelf des kritischen Hinweises i.S.v. Art. 111 Abs. 3 BauG beteiligen, erlangen aber damit nach wie vor keinen Anspruch auf Rechtsschutz (Art. 51 Bauverordnung; bGS 721.11). 2.7 Was der Heimatschutz gegen diese im Ergebnis auch vom DBU ver- tretene Auslegung des Art. 111 Abs. 2 BauG vorbringen lässt, vermag daran nichts zu ändern. Dass mit dem Verweis in Art. 111 Abs. 2 BauG auf die Art. 79 ff. BauG in diesem Zusammenhang auf den gesamten 6. Abschnitt "Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz" verwiesen werden soll, und dass mit diesem Verweis insbesondere auch das Baubewilligungs- verfahren mit eingeschlossen sei, kann nicht unabhängig von der Entste- 48 B. Gerichtsentscheide 3643 hungsgeschichte und der Vorläufernorm (in Art. 91 Abs. 2 EG zum RPG ) be- urteilt werden. Denn auch in Art. 91 Abs. 2 EG zum RPG wurde für die Schutzzonenpläne auf die in jenem Gesetz einschlägigen "Art. 12 ff." und für die Zonenpläne auf Art. 24 verwiesen, ohne dass damit – wie unter Beizug der Materialien zu Art. 91 EG zum RPG bereits dargelegt – das Baubewilli- gungsverfahren mitgemeint war. Das Baubewilligungsverfahren blieb damals nach ausführlicher Beratung im Kantonsrat vom Einsprache- und Rekursrecht der ideellen Vereinigungen ausgeschlossen. Dass dann auch in Art. 111 Abs. 2 BauG in analoger Weise auf die nunmehr für Schutzzonenpläne und Schutzverordnungen einschlägigen Bestimmungen in Art. 79 ff. BauG verwie- sen wurde, hat deshalb erneut keine weitergehende Bedeutung. Die erwähn- ten Materialien zu Art. 111 Abs. 2 BauG belegen denn auch (Bericht und An- trag an den Kantonsrat, 1. Lesung, vom 16. Juli 2002, S. 49), dass bei der Be- ratung des BauG keinerlei auf eine Erweiterung des Verbandsbeschwerde- rechts abzielenden Absichten des Gesetzgebers bestanden, sondern dass im Gegenteil einzig eine allfällige Streichung des Verbandsbeschwerderechts zur Debatte stand, welche in der Folge verworfen wurde. Unter diesen Umstän- den kann dem Verweis auf Art. 79 ff. keinesfalls die vom Beschwerdeführer zugeschriebene Bedeutung zukommen. Weder Baugesuche noch Bauent- scheide gehören zum Kreis der den ideellen Vereinigungen vom kantonalen Gesetzgeber zugestandenen Anfechtungsobjekte; dies gilt auch dann, wenn Bau- oder Abbruchgesuche Schutzobjekte gemäss Zonenplan, Schutzzonen- plan oder Schutzverordnungen zum Gegenstand haben. Der Umfang sowie Sinn und Zweck des ausserrhodischen Verbandsbeschwerderechts ist nach dem oben zur Entstehungsgeschichte Gesagten dem Wortlaut entsprechend darauf beschränkt, die ideellen Vereinigungen beim Erlass von Zonenplänen, Schutzzonenplänen und Schutzverordnungen zur Beteiligung zu ermächtigen. Hingegen können die Vereinigungen sich beim Vollzug der Schutzvorschriften einzig, aber immerhin mit kritischen Hinweisen am Verfahren beteiligen. In seiner Replik (Ziff. 2.3) verkennt der Heimatschutz, dass ihm schon mit Art. 91 Abs. 2 EG zum RPG nur ein auf die Anfechtung von Schutz- und Zonenpläne beschränktes Verbandsbeschwerderecht eingeräumt wurde. Soweit Gemein- den in der Vergangenheit auf seine gegen Bau- oder Abbruchvorhaben ge- richteten Eingaben tatsächlich eingetreten sind, so ist dem mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die betreffenden Gemeinden dies auch in der Ver- gangenheit rechtmässig nur im Sinne eines kritischen Hinweises getan haben können. Dass (bislang noch) keine gegenteilige kantonale Rechtsprechung ergangen sein soll, ist an sich ohne Bedeutung, denn wer sich ernsthaft auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen wollte, müsste seinerseits eine ständige gesetzwidrige Praxis nachweisen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, All- gemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St.Gallen 2010, N 518). Dieser Nachweis gelingt dem Heimatschutz offenkundig nicht, denn dazu genügt sein Hinweis auf den einzig in der vorliegenden Streitsache ergangenen Bau- und 49 B. Gerichtsentscheide 3644 Einspracheentscheid der Baukommission S. nicht. Dass andere Kantone ein weitergehendes Verbandsbeschwerderecht kennen, ist ebenfalls ohne Be- lang, denn die Kantone sind – abgesehen vom vorliegend unbestritten nicht tangierten Bereich einer Bundesaufgabe – im Bereich des Raumplanungs- rechts nicht dazu verpflichtet, ein kantonales Verbandsbeschwerderecht ein- zuräumen (vgl. Regina Meier, Das ideelle Verbandsbeschwerderecht, Diss. Zürich 2015, S. 207). Bezogen auf das strittige Baugesuch bleibt festzu- stellen, dass der kantonale Heimatschutz sich zwar vorgängig beim Erlass der kommunalen Ortsbildschutzzone, in der das Bauvorhaben liegt, sich hat oder hätte mit einem Rechtsmittel beteiligen können. Es ist ihm nun aber nach dem zur Auslegung von Art. 111 Abs. 2 BauG Gesagten verwehrt, sich gegen das strittige Baugesuch mit einer Einsprache oder einem Rekurs am Verfahren zu beteiligen. Damit steht fest, dass das DBU auf den Rekurs des kantonalen Heimatschutzes zu Recht nicht eingetreten ist. OGer, 17.12.2015 3644 Kinderabzug. Befindet sich ein volljähriges Kind in Ausbildung, sind die El- tern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB verpflichtet, bis zum ordentlichen Abschluss seiner Ausbildung für seinen Unterhalt aufzukommen, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. Zumutbarkeit von elterli- chen Unterhaltsleistungen an ein Kind, das aufgrund seines Vermögens für seinen Unterhalt selbst aufkommen könnte. Für die Beurteilung der Zumut- barkeit sind die liquiden Vermögensverhältnisse des Kindes einerseits und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Eltern andererseits im konkre- ten Fall gegeneinander abzuwägen. Sachverhalt: Die Beschwerdeführer rügen, dass ihnen die in der Steuererklärung gel- tend gemachten Kinder- und Ausbildungskostenabzüge nicht gewährt worden seien. Das Obergericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2.1.8 […] Der Sozialabzug für Kinder ist geknüpft an die zivilrechtliche Verpflichtung der Eltern, sofern zumutbar für ihre Kinder bis zu deren Mündig- keit oder bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung aufzukommen (Leuch/Schlup Guignard, in: Leuch/Kästli/Langenegger, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. A., Muri b. Bern 2014, N 17 zu Art. 40). Zusammengefasst kann der Kinderabzug nur von Steuerpflichtigen vorge- nommen werden, die ihre Unterhaltsleistungen aufgrund einer gesetzlichen 50