lung mit den einschlägigen Vorschriften oder auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beziehen (vgl. Art. 56 Abs. 1 VRPG). […] 4.3 Wie oben dargelegt, überprüft das Gericht den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz in der Regel nur im Rahmen der vorgebrachten Rügen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall einer Zuschlagsverfügung, dass der Beschwerdeführer bei den einzelnen von der Vorinstanz vorgenommenen Bewertungen darzulegen hätte, aus welchen Gründen sie eine höhere und welche Punktzahl sie als korrekt erachtet. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus jede Position darauf hin zu überprüfen, ob allenfalls eine höhere Bewertung möglich gewesen wäre.