(Christoph Auer, a.a.O., N 12 zu Art. 12). Zudem werden nicht geltend gemachte Mängel vom Obergericht von sich aus korrigiert, wenn sie eindeutig sind oder wenn erhebliche öffentliche oder auch private Interessen betroffen sind (analog zur Praxis anderer Verwaltungsgerichte, vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 656, Andreas Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu § 50). Es ist deshalb festzustellen, dass Art. 59 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 VRPG kein eigentliches Rügeprinzip statuiert (vgl. Andreas Donatsch, a.a.O., N 9 f. zu § 50). Als Rügen gelten die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung. Diese können sich auf die Vereinbarkeit der Beurtei-