Aus den Erwägungen: 1.2 Im verwaltungsrechtlichen Verfahren vor Obergericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Dieser Grundsatz bedeutet, dass das Gericht von sich aus die massgebenden Rechtsnormen zu ermitteln und anzuwenden hat. Das Gericht ist dabei nicht an die rechtlichen Vorbringen der Parteien und Vorinstanzen gebunden; insbesondere kann es ein Rechtsmittel aus anderen rechtlichen Gründen gutheissen oder abweisen als von den Parteien vorgetragen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. A., Basel 2014, N 1004). Sodann findet vor dem Obergericht die Untersuchungsmaxime Anwendung: