B. Gerichtsentscheide 3642 1. Verwaltungsrecht 3642 Verfahren. Prozessmaximen im Verfahren vor der verwaltungsrechtlichen Ab- teilung des Obergerichts. Aus den Erwägungen: 1.2 Im verwaltungsrechtlichen Verfahren vor Obergericht gilt der Grund- satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Dieser Grundsatz bedeutet, dass das Gericht von sich aus die massgebenden Rechtsnormen zu ermitteln und anzuwenden hat. Das Gericht ist dabei nicht an die rechtlichen Vorbrin- gen der Parteien und Vorinstanzen gebunden; insbesondere kann es ein Rechtsmittel aus anderen rechtlichen Gründen gutheissen oder abweisen als von den Parteien vorgetragen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öf- fentliches Prozessrecht, 3. A., Basel 2014, N 1004). Sodann findet vor dem Obergericht die Untersuchungsmaxime Anwen- dung: Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen (Art. 59 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Pflicht der Beschwerdeführer, ihre Beschwerde zu begrün- den (Art. 59 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 VRPG), erfahren die beiden vorgenannten Grundsätze eine Relativierung: Das Gericht setzt sich grundsätzlich nur mit Rügen auseinander, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat (Kie- ner/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St.Gallen 2012, N 101 und 1507; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 994a; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorb. zu §§ 19-28a N 29 ff.; vgl. AR GVP 10/1998, Nr. 2168 und 24/2012, Nr. 3586). Es hat somit nicht von sich aus zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter allen in Fragen kommenden Aspekten als korrekt erweist (Rhi- now/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 1666; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren, Zürich/St.Gallen 2008, N 12 zu Art. 12; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. A., St.Gallen 2003, Rz. 634 und 653). An die einem Beschwerdeführer obliegende Begründungs- pflicht werden praxisgemäss keine überspannten Anforderungen gestellt 42 B. Gerichtsentscheide 3643 (Christoph Auer, a.a.O., N 12 zu Art. 12). Zudem werden nicht geltend ge- machte Mängel vom Obergericht von sich aus korrigiert, wenn sie eindeutig sind oder wenn erhebliche öffentliche oder auch private Interessen betroffen sind (analog zur Praxis anderer Verwaltungsgerichte, vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 656, Andreas Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu § 50). Es ist deshalb festzustellen, dass Art. 59 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 VRPG kein eigentliches Rügeprinzip statuiert (vgl. Andreas Donatsch, a.a.O., N 9 f. zu § 50). Als Rügen gelten die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die vor- instanzliche Beurteilung. Diese können sich auf die Vereinbarkeit der Beurtei- lung mit den einschlägigen Vorschriften oder auf die vorinstanzlichen Sach- verhaltsfeststellungen beziehen (vgl. Art. 56 Abs. 1 VRPG). […] 4.3 Wie oben dargelegt, überprüft das Gericht den angefochtenen Ent- scheid der Vorinstanz in der Regel nur im Rahmen der vorgebrachten Rügen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall einer Zuschlagsverfügung, dass der Be- schwerdeführer bei den einzelnen von der Vorinstanz vorgenommenen Be- wertungen darzulegen hätte, aus welchen Gründen sie eine höhere und wel- che Punktzahl sie als korrekt erachtet. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus jede Position darauf hin zu überprüfen, ob allenfalls eine höhere Be- wertung möglich gewesen wäre. Nachfolgend ist daher zu prüfen, welche Po- sitionen der Bewertungsbogen der Beschwerdeführer substantiiert gerügt hat, ob solche Rügen gerechtfertigt sind und welche Folgen für die Bewertung sich daraus ergeben. OGP, 06.01.2015 3643 Verfahren. Legitimation der ideellen Vereinigungen für Natur- und Heimat- schutz zu Einsprache und Rekurs nach Art. 111 Abs. 2 BauG. Soweit es nicht um als Bundesaufgabe geltende Bereiche geht (wie Bauen ausserhalb der Bauzonen, Ortsbildschutz von nationaler Bedeutung, Baubewilligungen für Zweitwohnungen) ist in Baubewilligungsverfahren die Legitimation dieser Ver- einigungen auf Eingaben nach Art. 111 Abs. 3 BauG beschränkt. Sachverhalt: Gegen ein Bauvorhaben auf einer Parzelle, welche in der Wohn- und Ge- werbezone liegt, aber von einer kommunalen Ortsbildschutzzone überlagert wird und in Sichtweite zu einer Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung liegt, liess der Heimatschutz Appenzell Ausserrhoden Einsprache erheben. Die Baubewilligungskommission bejahte die Einsprachelegitimation des Hei- 43