B. Gerichtsentscheide 3641 7. Öffentliches Recht 3641 Entbindung vom Berufsgeheimnis für die Durchsetzung von Honorar- forderungen. Art. 20 kantonales Anwaltsgesetz (bGS 145.52) gilt lediglich für Honorarforderungen gestützt auf die Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53). In casu waren für Forderungen aus Beratungstätigkeit die Vo- raussetzungen für eine Entbindung vom Berufsgeheimnis gestützt auf Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61) erfüllt. Aus den Erwägungen: 2. Für die Behandlung von Gesuchen um Entbindung vom Berufs- geheimnis i.S.v. Art. 13 BGFA ist die Aufsichtsbehörde an demjenigen Ort zu- ständig, an welchem der um Entbindung ersuchende Anwalt seine Geschäfts- tätigkeit ausübt (Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwalts- gesetz, 2. A., Zürich 2011, N 138 zu Art. 13). Der ersuchende Rechtsanwalt übt seine Geschäftstätigkeit in Appenzell Ausserrhoden aus und ist im An- waltsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen. Somit ist die Anwaltsaufsichtskommission örtlich und sachlich zur Behandlung des vorlie- genden Gesuchs zuständig (sachliche Zuständigkeit: siehe Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes [Anwaltsgesetz; bGS 145.52]). 3. […] B. hat weder wie angekündigt die offene Honorarforderung beglichen noch die von RA Dr. A. ausgefertigte Entbindungserklärung unterzeichnet. Die offe- ne Honorarforderung wird von ihm zudem als ausgewiesen anerkannt. Die Anwaltsaufsichtskommission hat daher zu prüfen, ob RA Dr. A. zwecks Gel- tendmachung seiner Honorarforderung gegenüber B. vom Berufsgeheimnis entbunden werden kann. Art. 20 Anwaltsgesetz hält unter „V. Honorar“ fest, dass Anwältinnen und Anwälte zur Durchsetzung der Honorarforderung vom Berufsgeheimnis befreit sind. Der Wortlaut dieser Bestimmung enthält an sich keine Einschränkung in dem Sinne, dass sie lediglich auf Honorarforderungen gestützt auf die Ver- ordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) anwendbar ist. Indessen geht 133 B. Gerichtsentscheide 3641 aus dem erläuternden Bericht der Justizdirektion Appenzell Ausserrhoden zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 11. April 2005, S. 5, zweifelsfrei hervor, dass der fünfte Abschnitt (V. Honorar) ausschliesslich der staatlichen Honorarordnung gewidmet ist. Dasselbe ergibt sich aus einem damals von RA Dr. A. und RA C. nach der ersten Lesung des Anwaltsgeset- zes am 13. Januar 2005 eingereichten Antrag, worin ebenfalls davon ausge- gangen wurde, dass eine Regelung betreffend Befreiung vom Be- rufsgeheimnis ausschliesslich für Honorarforderungen des Abschnittes „V. Honorar“, also für Forderungen gestützt auf den Anwaltstarif, gelten soll. Der Antrag fand mit Aufnahme des eingangs erwähnten Art. 20 in das An- waltsgesetz Gehör. Es kann also festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall Art. 20 Anwaltsgesetz keine Anwendung finden kann, da es sich um eine Forderung aus reiner Beratungstätigkeit und folglich nicht um eine solche ge- stützt auf den Anwaltstarif handelt. Zu prüfen ist also, ob Art. 13 BGFA eine hinreichende gesetzliche Grund- lage für den Antrag von RA Dr. A. bildet. Die bereits vom Gesuchsteller er- wähnte Zürcher Praxis (Nater/Zindel, a.a.O., N 145 ff. zu Art. 13), wonach die Einleitung des Inkassos oder des Sühneverfahrens ohne Entbindung und das prozessuale Vorgehen gegen den Klienten nur mit Entbindung möglich ist, er- achtet die Anwaltsaufsichtskommission als plausibel und ausgewogen. In An- lehnung daran ist wegen des von RA Dr. A. allenfalls beabsichtigten Beschrei- tens des Gerichtswegs auf jeden Fall eine Befreiung vom Anwaltsgeheimnis erforderlich und die Voraussetzungen hierfür sind nachfolgend zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Entbindung vom Berufs- geheimnis aufgrund einer Güterabwägung, indem sie prüft, ob das Interesse des Anwalts an der Offenbarung des Berufsgeheimnisses wesentlich höher ist als das Interesse des Auftraggebers an der Geheimhaltung (Nater/Zindel, a.a.O., N 137 zu Art. 13). Die zuständige Behörde kann den Anwalt für die ge- richtliche Geltendmachung einer Honorarforderung gegen den Klienten vom Berufsgeheimnis entbinden, wenn dieser Entbindung keine überwiegenden In- teressen entgegenstehen (Nater/Zindel, a.a.O., N 153 zu Art. 13). Zu beach- ten ist hier, dass die Verweigerung einer Einwilligung des Klienten in die Of- fenlegung seiner Daten missbräuchlich ist, wenn der Anwalt darauf angewie- sen ist, um das Anwaltshonorar einzufordern (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 657). Aufgrund des Gesag- ten kann im Sinne einer Güterabwägung in casu ohne weiteres das höhere In- teresse von RA Dr. A. an der Befreiung vom Berufsgeheimnis gegenüber B. bejaht werden. Die Einwände von B. sind bei der Güterabwägung unbehelf- lich, da sie lediglich Gründe für die bisher unterbliebene Zahlung beinhalten. Dementsprechend kann ein höher zu gewichtendes Interesse von B. an einer Geheimhaltung verneint werden und dem Gesuch von RA Dr. A. ist somit stattzugeben. AAK, 31.03.2014 134