Dass ein Strafantrag gemäss Art. 23 UWG die Absicht der Privatklägerin gewesen sei, belege das Schreiben ihrer Rechtsvertreterin an die Staatsanwaltschaft B. vom 8.1.2013, wo im Betreff die Rede von „Strafanzeige vom 4.9.2012 (StGB und UWG)“ sei. Auch die Staatsanwaltschaft B. gehe von der Erfassung des UWG-Tatbestandes aus, indem sie dies in ihrem Betreff im Schreiben an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 23.1.2013 sowie in ihrem Schreiben (direkt) an die anwaltlich vertretene A. AG vom 26.1.2013 unmissverständlich anführe.