Die Beschwerdeführerin lässt dazu ausführen, gemäss den Urteilen des Bundesgerichts vom 7. März 2013 (Urteil BGer 1B_734/2012) und vom 9. Juli 2008 (Urteil BGer 6B_267/2008) sei für einen gültigen Strafantrag insbesondere erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden solle, zweifelsfrei umschrieben werde. Hingegen obliege die rechtliche Würdigung der Strafbehörde. Dass ein Strafantrag gemäss Art. 23 UWG die Absicht der Privatklägerin gewesen sei, belege das Schreiben ihrer Rechtsvertreterin an die Staatsanwaltschaft B. vom 8.1.2013, wo im Betreff die Rede von „Strafanzeige vom 4.9.2012 (StGB und UWG)“ sei.