B. Gerichtsentscheide 3640 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorab die Sichtverhältnisse abzuklä- ren sind. In einem weiteren Schritt wird zu klären sein, welches die richtige Reaktion des Beschuldigten hätte sein müssen, wenn er die Kinder rechtzeitig gesehen hätte. Zu fragen ist dann als nächstes, ob der Unfall auch mit dieser korrekten Reaktion passiert wäre und wenn ja, mit welchen (eventuell gerin- geren) Verletzungsfolgen des Kindes (vgl. Urteil BGer 6B_313/2011, E. 2.4.6). Bezüglich der vom Unfallverursacher im Zeitpunkt der Kollision gefahrenen Geschwindigkeit liegt sodann ein Widerspruch zwischen der Aussage des Be- schuldigten (70 km/h) und den Angaben in der Einstellungsverfügung (55- 60 km/h) vor. Zu diesem Punkt wird die Staatsanwaltschaft nähere Ausfüh- rungen zu machen haben. Ausgehend von diesen Prämissen ist gestützt auf die heute vorliegenden Untersuchungsergebnisse der Sachverhalt nicht klar und vollständig und es sind allenfalls weitere Untersuchungshandlungen vor- zunehmen. Es wird der Staatsanwaltschaft überlassen, die aus ihrer Sicht für ein umfassendes Untersuchungsergebnis notwendigen Beweismittel zu erhe- ben. Mit Blick auf das vorstehend Gesagte und auf die in vorstehender Erwä- gung 4 aufgeführten Grundsätze, welche bei einer Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu beachten sind, kann vorliegend nicht davon ausgegan- gen werden, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung von B. offensichtlich nicht gegeben ist. Da jedoch in solchen Fällen Anklage zu erheben ist, rechtfertigt es sich, die Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2013 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage beim zuständigen Gericht zu erhe- ben. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse der Strafuntersuchung wird dann vom Kantonsgericht zu beurteilen sein, ob und inwiefern das Verhalten des Beschwerdegegners pflichtwidrig unvorsichtig war (vgl. Urteil BGer 6B_859/2009, E. 3.3). OGer, 28.10.2014 Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwer- de am 25. Februar 2015 nicht eingetreten (Urteil BGer 6B_156/2015). 3640 Strafantrag. Grundsätze für die Prüfung, ob ein gültiger Strafantrag nach Art. 30 Abs. 1 StGB vorliegt. In casu bejaht. Aus den Erwägungen: Strittig ist, ob auch bezüglich der behaupteten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) von ei- nem gültigen Strafantrag auszugehen ist. 129 B. Gerichtsentscheide 3640 Die Beschwerdeführerin lässt dazu ausführen, gemäss den Urteilen des Bundesgerichts vom 7. März 2013 (Urteil BGer 1B_734/2012) und vom 9. Juli 2008 (Urteil BGer 6B_267/2008) sei für einen gültigen Strafantrag insbeson- dere erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden solle, zweifelsfrei umschrieben werde. Hingegen obliege die rechtliche Würdigung der Strafbe- hörde. Dass ein Strafantrag gemäss Art. 23 UWG die Absicht der Privatklä- gerin gewesen sei, belege das Schreiben ihrer Rechtsvertreterin an die Staatsanwaltschaft B. vom 8.1.2013, wo im Betreff die Rede von „Strafanzei- ge vom 4.9.2012 (StGB und UWG)“ sei. Auch die Staatsanwaltschaft B. gehe von der Erfassung des UWG-Tatbestandes aus, indem sie dies in ihrem Be- treff im Schreiben an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 23.1.2013 sowie in ihrem Schreiben (direkt) an die anwaltlich vertretene A. AG vom 26.1.2013 unmissverständlich anführe. Der Beschwerdegegner lässt anführen, solle betreffend dem UWG entge- gen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der eigenen Überzeugung von einem gültigen Strafantrag auszugehen sein, so bleibe festzuhalten, dass diesbezüglich keinerlei tatbestandsmässiges Verhalten auszumachen sei, welches den Vorschriften des UWG zuwider laufe. Die Staatsanwaltschaft führt an, die Beschwerdeführerin halte zutreffend fest, dass der Strafantrag nicht formgebunden sei. Sie verkenne aber, dass im Umgang mit einer qualifiziert vertretenen Klägerin zu erwarten gewesen sei, dass diese ihr Anliegen auch so formal korrekt formuliere, weshalb nicht vom Vorliegen eines Strafantrages ausgegangen werden müsse. Es würden auch in den Ausführungen zur Strafanzeige relevante Sachverhaltsschilderungen fehlen, die die zuständige Behörde von einer Strafanzeige wegen Widerhand- lungen gegen das UWG hätten ausgehen lassen müssen. Dass die Staats- anwaltschaft Thurgau in ihrer Überweisung das UWG im Titel aufgeführt ha- be, schliesse nicht aus, dass diese bei der Prüfung der Prozessvoraussetzun- gen nicht auch von einem Fehlen des Strafantrages hätte ausgehen müssen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person vor Ablauf der gesetzlichen Frist in der vom Verfahrensrecht vorgesehenen Form bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Der zur Anzeige ge- brachte Sachverhalt muss zweifelsfrei umschrieben werden. Die rechtliche Würdigung ist indes nicht Sache der antragstellenden Person. Sie obliegt der Strafbehörde (Urteil BGer 6B_218/2012, E. 3.1; siehe auch Urteile BGer 6B_334/2012, E. 2.2; 6B_265/2008, E. 3.3 und 3.4; Christof Riedo, Straf- recht I, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2013, N 54 zu Art. 30). Selbst eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig (Christof Rie- do, a.a.O., N 54 zu Art. 30). Jedoch: eine sachliche (im Unterschied zur per- sönlichen) Beschränkung nach Art. 32 StGB ist nicht ausgeschlossen: Der Verletzte darf ohne weiteres erklären, die Strafverfolgung solle nur für eines 130 B. Gerichtsentscheide 3640 von mehreren begangenen Antragsdelikten stattfinden. Ob der Antragssteller eine sachliche Beschränkung im genannten Sinne verlangt, ist nach den all- gemeinen Grundsätzen für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen zu ermitteln (BGE 115 IV 1 E. 2a f.). In Zweifelsfällen rechtfertigt sich die An- nahme einer entsprechenden Aufklärungs- und Belehrungspflicht der Behör- den (Christof Riedo, a.a.O., N 13/14 zu Art. 32; siehe auch Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zü- rich/St.Gallen 2012, N 6 zu Art. 32, mit Verweis auf Urteil BGer 1B_137/2012, E. 3, Rechtsprechung in Strafsachen (RS), Bern, 1977 Nr. 448 und BGE 121 IV 150 E. 3a/bb). In dem von L. als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin ausgefüllten und unterschriebenen Strafantrag vom 4. September 2012 führt sie einzig die „Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses“ auf. Im Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 1. Januar 2013 ist ebenfalls nicht die Rede von UWG-Delikten. Erwähnt werden auf der Vorderseite unter dem Titel „Strafanzeige“ die unbefugte Datenbeschaffung nach Art. 143 StGB und die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB. Auch die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten fand wegen un- befugter Datenbeschaffung und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses statt. Im Schreiben von RA B. an die Staatsanwaltschaft B. vom 8. Januar 2013 wird UWG im Titel aufgeführt. Auch die Staatsanwaltschaft B. führt in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2013 an die Staatsanwaltschaft Ap- penzell Ausserrhoden im Betreffnis „Vergehen des BG gegen den unlauteren Wettbewerb“ auf. Dasselbe im Schreiben der ersteren an die Beschwerdefüh- rerin vom 26. Februar 2013. Das Obergericht gelangt zum Schluss, dass sich gestützt auf den von L. im Vorverfahren geschilderten Sachverhalt und die eingereichten Fälle A–M – allein schon wegen der teilweisen Übereinstimmung der von Art. 6 UWG und Art. 162 StGB geschützten Rechtsgüter – die Prüfung auch von UWG- Widerhandlungen aufdrängt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb einzig eine Prüfung des Sachverhalts nach StGB erfolgen soll. Ein Blick in die einschlägi- ge Literatur zeigt, dass Art. 23 UWG – und damit insbesondere Art. 6 UWG – als lex specialis Art. 162 StGB sogar vorgeht (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 11 zu Art. 162; Niggli/Hagenstein, Strafrecht II, Basler Kommentar, 3. A., Ba- sel 2013, N 53 zu Art. 162). Entsprechend ist die Staatsanwaltschaft B. offen- sichtlich von der Notwendigkeit der Prüfung der Verletzung von Bestim- mungen des UWG ausgegangen. Zu bedenken ist auch, dass es sich bei L., welche den Strafantrag vom 4. September 2012 unterzeichnet hat, höchst- wahrscheinlich um eine Laiin handelt, so dass eine “rechtliche Qualifikation“ durch sie erst recht nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden könnte. Dies ist jedoch vorliegend nicht von Belang. Es findet sich nämlich im Strafantrag nicht einmal ein Hinweis auf Art. 162 StGB oder das UWG. Des Weiteren spricht nichts dafür, dass von der Privatklägerin eine sachliche Beschränkung, 131 B. Gerichtsentscheide 3640 konkret das Ausserachtlassen von allfälligen UWG-Verstössen, gewollt war. Sodann hätte die Staatsanwaltschaft nach der Übernahme des Verfahrens aufgrund der Schreiben der Staatsanwaltschaft B. wissen müssen, dass eine Verletzung des UWG ebenfalls zur Diskussion stand. Trotzdem hat die Staatsanwaltschaft, und dies hätte sich in dieser unklaren Situation aufge- drängt, keinerlei Rückfragen bei der Privatklägerin bzw. deren Rechtsvertrete- rin bezüglich des ihrer Ansicht nach fehlenden Strafantrags getätigt. Gestützt auf diese Überlegungen wird vom Vorliegen eines gültigen Strafantrags auch hinsichtlich allfälliger UWG-Widerhandlungen (in Frage kommen insbesonde- re die Art. 5 und 6 UWG) ausgegangen. In Anwendung von Art. 118 Abs. 2 StPO liegt somit auch in diesem Punkt eine gültige Erklärung der A. AG im Sinn von Art. 118 Abs. 1 StPO vor. Das Antragsrecht nach Art. 30 Abs. 1 StGB erlischt nach Ablauf von 3 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtig- ten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Ob die Frist von 3 Monaten eingehalten ist, wird, falls nötig, für jeden der einzelnen Fälle A–M zu prüfen sein. Festzuhalten ist somit, dass gestützt auf die vorstehenden Ausführungen die A. AG zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert ist. OGer, 21.01.2014 132