Kindern ergeben sich jedenfalls hinreichend aus Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 4 Abs. 3 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) und Art. 29 Abs. 2 VRV und sind im gesamten Strassenverkehr zu beachten. So hat das Kantonsgericht Graubünden in seinem Urteil vom 17. Mai 1973, dem ebenfalls ein tödlicher Unfall im Strassenverkehr mit einem vierjährigen Kind zugrunde lag, festgehalten, dass die Bestimmungen des SVG und der VRV inner- und ausserorts gleichermassen anwendbar seien (Praxis des Kantonsgerichts, PKG 1973, S. 79).