stellung erkennen. Auf die Frage des erwirtschafteten Gewinns des Beschuldigten beispielsweise, aber etwa auch auf die konkreten Umstände eines Anstellungsverhältnisses zwischen den Brüdern werde in der Anklageschrift nicht Bezug genommen. Zudem würden bei beiden Tatbeständen nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale erläutert. Wie bereits ausgeführt, wäre jedoch jedes einzelne Merkmal zu nennen und mit einer Sachverhaltsbehauptung zu umschreiben. Die Anklage sei somit mangelhaft und deshalb an die Staatsanwaltschaft zur ausführlichen Umschreibung des Sachverhalts, gegebenenfalls auch zu weiteren Abklärungen, sowie zur Ergänzung der Tatbestandsmerkmale zurückzuweisen.