Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts die Akten im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Dabei zog er unter anderem in Betracht, die Anklageschrift solle den zu beurteilenden Straffall in persönlicher und sachlicher Hinsicht begrenzen bzw. individualisieren und zwar so, dass der Beschuldigte ohne den Beizug der Untersuchungsakten in der Lage sei, sich über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt Klarheit zu verschaffen. Dabei seien die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten möglichst präzise mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit und Folgen der Tatausführung zu schildern.