6 EMRK verletzt worden, als dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Gesuchsantwort ohne Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt worden ist. 4.5 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Entscheid OGer TG BR.2011.38, publiziert in: RB OG TG 2011, Nr. 1, S. 89). Entscheide im Rechtsöffnungsverfahren sind gemäss Art.