Anwendung finden, sind Situationen denkbar, in denen wegen zeitlicher Dringlichkeit vom skizzierten Vorgehen abgewichen werden darf (Urteil BGer 2C_293/2013, in: Pra 2013 Nr. 112, E. 3). 4.4 Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und muss mangels anderer Hinweise in den Akten als rechtsunkundig gelten. Ebenso fehlen Hinweise darauf, dass er aus einem anderen Verfahren von seinem Replikrecht trotz blosser Zustellung „zur Kenntnisnahme“ gewusst hätte. Bei dieser Sachlage sind Art. 29 BV und Art. 6 EMRK verletzt worden, als dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Gesuchsantwort ohne Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt worden ist.