Gemäss diesem Urteil ist Art. 6 EMRK verletzt, wenn der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht klar sein konnte, dass sie auf eine „zur Kenntnisnahme“ zugestellte Vernehmlassung hätte reagieren müssen, wenn sie ihr Recht auf Replik nicht verlieren wollte. Anzumerken ist, dass das Bundesgericht seine eigene Praxis bereits vor rund drei Jahren angepasst hat (Urteil BGer 5A_779/2010, in: Pra 2012 Nr. 1, E. 2.2 am Schluss). Hunsperger/Wicki (Fallstricke des Replikrechts im Zivilprozess und Lösungsvorschläge de lege ferenda, in: