ZR 55 [1968], Nr. 65; SGGVP 1984, Nr. 48; vgl. auch EGV-SZ 2006, A 3.1, E. 5). Anzufügen ist, dass die Klage nicht im eigentlichen Sinne des Wortes gegenstandslos wird, wenn das Baugesuch nicht bewilligt wird. Denn es kann sich nach wie vor die Frage stellen, ob das Bauprojekt vom privatrechtlichen Standpunkt aus ausgeführt werden darf (ZR 57 [1958], Nr. 67). Gegenstandslosigkeit wird nach der Praxis aber in einem weiteren Sinne verstanden und angenommen, wenn der Rechtsstreit sinnlos geworden ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Baubewilligung fehlt und der Private annehmen darf, dass nicht gebaut wird, solange diese Bewilligung fehlt.