236 ZPO), sei es ein Sachentscheid oder ein prozessualer Endentscheid, beendet. Die Parteien selbst können das Verfahren durch Prozesshandlungen (Entscheidsurrogate) wie Klageanerkennung, Klagerückzug oder gerichtlicher Vergleich beenden (Art. 241 ZPO). Indes können nicht nur prozessuale Handlungen, sondern auch andere Gründe einen Prozess gegenstandslos machen. Eine Klage wird gegenstandslos, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (Naegeli/Richers, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2013, N 1 zu Art.