210 ZPO oder ein Entscheid nach Art. 212 ZPO in Frage kommt, kann sie auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert (Art. 203 Abs. 2 ZPO). Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Abgesehen von den vorerwähnten Bestimmungen gibt es in der ZPO, aber auch im kantonalen Recht (siehe Justizgesetz; bGS 145.31), keine Vorschriften, wie die Schlichtungsverhandlung im Detail ablaufen soll. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich angesichts der dargelegten Gesetzeslage als unbegründet.