Die Schlichtungsbehörde muss insbesondere die Gleichbehandlung der Parteien und das beidseitige rechtliche Gehör gewährleisten (Alvarez/Peter, Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N 6 zu Art. 201). Die Schlichtungsbehörde kann die Schlichtungsmethode frei wählen (Jörg Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 2 zu Art. 201). Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Soweit ein Urteilsvorschlag nach Art. 210 ZPO oder ein Entscheid nach Art.