Zweigniederlassungen, so erfolgt die Befreiung von der Erscheinungspflicht nur dann, wenn keiner dieser Geschäftssitze in demjenigen Kanton liegt, in dem das Schlichtungsverfahren stattfindet (Alvarez/Peter, Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N 7 zu Art. 204). Laut Handelsregisterauszug befindet sich der Sitz der Genossenschaft A. in G., Kanton St.Gallen; im Kanton Appenzell Ausserrhoden hat sie keine Zweigniederlassung. Die Genossenschaft A. durfte sich demnach gestützt auf lit.