Sachverhalt: Die Genossenschaft A. liess am 18. März 2013 beim Vermittleramt K. ein Vermittlungsbegehren, datiert vom 11. März 2013, gegen C1 und C2 in E. betreffend “Baubewilligung/Fahrrecht privatrechtliche Einsprache“ einreichen (irrtümlich ging das Vermittlungsbegehren vom 11. März 2013 zuvor beim Kantonsgericht ein). Die Parteien wurden auf den 15. Mai 2013, 10.30 Uhr, zur Vermittlungsverhandlung vorgeladen. Zur Vermittlungsverhandlung vor dem zuständigen Vermittler F. erschienen G. von der Klägerin und deren Rechtsvertreter Fürsprecher B. sowie C1 und C2 und deren Rechtsvertreter RA D.