ZPO zur Anwendung bringen wollen. Insgesamt sind nur Gründe für, hingegen keine gegen die Anwendung von Art. 198 lit. b ZPO im Falle einer Anfechtungsklage nach Art. 260a ZGB ersichtlich. Mithin erweist sich der angefochtene Entscheid als unrichtig und ist aufzuheben. OGP, 30.06.2014 107