241 ZPO der richterlichen Genehmigung unterbreitet werde. Zumindest für Kinderbelange, sofern diese als selbständige Klagen dem Grundsatz nach dem vereinfachten Verfahren unterlägen und vergleichsfähig seien, sei demnach ein Schlichtungsverfahren obligatorisch. Staehelin/Staehelin/Grolimund (Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 361) erachten die in der Botschaft geäusserte Begründung als zu absolut, weil auch Klagen auf Geburt, Tod, Abstammung und Zivilstand zum Teil anerkannt werden könnten. 5.3 Das Bundesgericht hat, soweit ersichtlich, die Streitfrage noch nicht entschieden.