Gasser/Rickli schreiben, der Einfachheit halber würden die Personenstandsklagen tel quel vom Schlichtungsverfahren ausgenommen. Pascal Schmid erachtet etwa bei Klagen auf Anfechtung des Kindesverhältnisses, nicht aber bei der Vaterschaftsklage, die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens als wenig sinnvoll. Nach Jörg Honegger (in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 9 zu Art. 198), auf den sich die Vorinstanz beruft, ist entscheidend, ob eine Angelegenheit des Personenstands einer einvernehmlichen Regelung zugänglich ist.