Nach der bundesrätlichen Botschaft zur ZPO gehören zu den Klagen auf Personenstand diejenigen auf Feststellung von Geburt, Tod, Abstammung und Zivilstand (BBl 2006 7221, S. 7329). In diesen Fällen sei ein separater Schlichtungsversuch nicht sinnvoll, weil der Prozess grundsätzlich nicht einvernehmlich erledigt werden könne. 5.2 Nach Gloor/Umbricht Lukas (in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2013, N 4 zu Art. 198) handelt es sich bei der Klage auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft i.S.v. Art. 260a ZGB um eine Personenstandsklage und es ist kein Schlichtungsverfahren durchzuführen.