sen Event am 17. Dezember 2010. Die Preise hätten sich mit der Zeit angesammelt. Wie die Vorinstanz in ihrer Erwägung 2.3.5 ausgeführt hat, gab es am Turnier vom 17. Dezember 2010 verschiedene Sachpreise zu gewinnen, unter anderem ein iPod Shuffle, Sets bestehend aus T-Shirts, Frottée- Tüchern und Kartensets, Schnaps- und Biergläser etc. Wie bereits in vorstehender Erwägung 2.2.2 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2012 (Urteil BGer 2C_322/2012, E. 3.5), ausgeführt, ist auch ein Warengewinn ein geldwerter Vorteil i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SBG, wobei dieser nicht zwingend in Relation zum Einsatz stehen muss.