5C.282/2005, E. 5.1, in: Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht, ZGBR 88/2007, S. 483 f. und Urteil BGer 5A_602/2012, E. 4). In diesem letzten Punkt ist anzusetzen. Wie oben unter Erwägung 3.3 gezeigt, musste bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages auch mit Wendemanövern gerechnet werden. Selbst wenn der Berufungsbeklagte und seine Rechtsvorgänger in den vergangenen Jahren keine Wendemanöver ausgeführt haben sollten, was vom Berufungsbeklagten bestritten wird, liegt deshalb im Vergleich zum Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit keine Mehrbelastung vor, wenn heute wieder Wendemanöver stattfinden.