Dagegen kann die Dienstbarkeit sehr wohl einen umfassenderen Inhalt und einen grösseren Umfang haben (Urteil BGer 5C.199/2002, E. 3.2). Falls nämlich die Rechtsvorgänger des Berufungsbeklagten die Dienstbarkeitsberechtigung nur teilweise ausgeschöpft haben sollten, würde dies kein teilweises Erlöschen im Umfang des Nichtgebrauchs bedeuten (Urteil BGer 5A_264/2009, E. 3.5); die sog. Eigentumsfreiheitsersitzung ist nach schweizerischem Recht ausgeschlossen (BGE 95 II 605 E. 2a und BGE 123 III 461 E. 3a ). Die Ausführungen des Berufungsklägers zur bisherigen Benutzung des Wegrechts sind insoweit unbehelflich.