Gleiches gilt für den Dienstbarkeitsvertrag; dieser äussert sich nicht explizit zur Frage der Zulässigkeit von Wendemanövern. Die umstrittene Dienstbarkeit ist weder räumlich noch funktionell begrenzt (vgl. BGE 117 II 536 E. 4a; Urteil BGer 5C.225/2003, E. 4.2). Es liegt daher eine „ungemessene“ Dienstbarkeit vor, d.h. der Inhalt und Umfang des Wegrechts werden durch die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks bestimmt (BGE 139 II 404 E. 7.3; Urteil BGer 5C.199/2002, E. 3.1). Wie bereits erwähnt, wurde das Wegrecht auf der „gemeinsamen Zufahrt“ eingerichtet.