Die Vorinstanz hat davon abgesehen mit der Begründung, der Wohnkostenanteil stehe der Ehefrau zusätzlich zu und diene der Abdeckung der Wohnbedürfnisse des Kindes E. Dieses wohnt mit seiner Mutter zusammen in einem Einfamilienhaus. Die Vorinstanz hat die dafür gesamthaft entstehenden Kosten ermittelt und sie vollumfänglich bei der Ehefrau berücksichtigt. Für E. entstehen keine weiteren Wohnkosten, denn durch das Wohnen im Einfamilienhaus sind seine Wohnbedürfnisse abgedeckt. Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Vorinstanz auch nicht dargelegt, worin weitere Wohnbedürfnisse des Kindes bestehen sollen. Auch die Berufungsbeklagte hat diesbezüglich nichts geltend gemacht.