Steht den Eltern nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam zu und tragen beide in gleichem Umfang zur Betreuung bei, ist auch Erwerbstätigkeit für beide Elternteile in gleichem Ausmass zumutbar, soweit die Berücksichtigung der übrigen in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien nicht zu einem anderen Ergebnis führt (Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N 60 zu Art. 125). Genau diese Situation liegt hier vor, indem die Eltern die Kinder seit der Trennung im Herbst 2011 alternierend betreuen. Nach dem Entscheid zur 84 B. Gerichtsentscheide 3629