Aus den Erwägungen: 2.1 Die Vorinstanz ging bei der Ehefrau von einem monatlichen Netto- Einkommen von Fr. 2‘550.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) sowie monatlichen Nebeneinkünften von Fr. 170.00 und somit von total Fr. 2‘720.00 aus. Weil sich infolge der Zuteilung der Kinder unter die elterliche Sorge des Vaters die persönliche Betreuung erheblich reduziere, erscheine die Aufnahme eines Arbeitspensums von 100 % nach einer angemessenen Übergangsfrist ab 31. Juli 2014 als zumutbar. Anschliessend könne der Ehefrau, ausgehend von ihrem bisherigen Gehalt, für eine 100 % Arbeitstätigkeit ein monatliches Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn oder Gratifikation, exkl. Kinderzulagen)